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Cannabis und Strafrecht

Sowohl die psychotrope Substanz THC als auch praktisch die gesamte Pflanze sind in der Anlage I des BtMG aufgenommen, d.h. weder verschreibungs- noch verkehrsfähig. Ausnahmen gelten lediglich für die Samen (diese enthalten nämlich auch bei sehr THC-reichen Sorten kein THC) und für besonders THC-arme Hanfsorten zur Nutzung als Rohstofflieferant. Seit Februar 1998 ist jedoch auch der Besitz von Hanfsamen strafbar, wenn diese zum unerlaubten Anbau von (THC-haltigen) Hanfpflanzen bestimmt sind.
Strafbar sind nach dem Gesetz der Anbau, der Besitz (auch zum ausschließlichen Eigenverbrauch), der Erwerb, die Abgabe, die Einfuhr und Ausfuhr sowie nahezu alle anderen Umgangsformen mit Cannabis.
Nur der unmittelbare Verbrauch, also der reine Hanfkonsum ist (ebenso wie der Konsum aller anderen illegalisierten Substanzen) grundsätzlich (!) straffrei, da eine eventuelle eigenverantwortliche gesundheitliche Selbstgefährdung durch Cannabiskonsum durch Art. 2, Abs. 1 des Grundgesetzes (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) geschützt sei. Nicht zu einer Strafverfolgung führen außerdem aufgefundene Rückstände von Cannabiskonsum (THC-Rückstände in Rauchgeräten, aufgefundene Jointkippen etc.), aber auch das Weiterreichen eines Joints an den (über 18 jährigen) Nachbarn ist straffrei.
Bei Besitz ausschließlich zum Eigenkonsum kann aber das Gericht (nach § 29 Abs. 5 bzw. §31a Abs. 2 des BtMG) oder bereits die Staatsanwaltschaft (nach § 31a Abs.1) das Verfahren einstellen, wenn es sich lediglich um eine "geringe Menge" handelt. Im sogenannten "Cannabisbeschluss" vom 9. März 1994 haben die Karlsruher Verfassungsrichter ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaften bei der Sicherstellung von geringen Cannabismengen ausschließlich zum Eigenkonsum nicht nur von einer Strafverfolgung absehen können, sondern sollen. Die vom Bundesverfassungsgericht zugleich eingeforderte einheitliche Regelung der Definition einer "geringen Menge" für alle Bundesländer steht aber immer noch aus, wobei ein eindeutiges Nord-Süd-Gefälle sowie eine tolerantere Einstellung in den Metropolen im Vergleich zu den ländlichen Gebieten zu registrieren ist. Im rot-grün regierten Schleswig Holstein und in Hessen etwa gelten 30 g (ca. 100 Konsumeinheiten) noch als "geringe Menge"; im CDU-regierten Baden-Württemberg oder gar im CSU-dominierten Bayern sind es hingegen deutlich weniger.
Bei aufgefundenen Cannabismengen oberhalb der "geringen Menge" reicht das Strafmaß bei den sog. Grundtatbeständen (d.h. keine erschwerenden Fälle, s.u.) nach § 29 BtMG von Geldstrafen bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug. Das Strafmaß ist dabei von mehreren Umständen, wie z.B. der aufgefundenen THC-Menge, anderen Vorstrafen oder der Sozialprognose abhängig, aber auch davon, wo sich das verurteilende Gericht befindet! (s.o.)
Mit nicht unter einem Jahr Haft (Bewährungsstrafe aber noch möglich) wird hingegen bestraft, wer nach §29 gewerbsmäßig mit Cannabis (oder anderen illegalen Drogen) Handel treibt.
Dieses Mindeststrafmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe gilt nach § 29a Abs. 2 BtMG auch für den Besitz einer "nicht geringen (nicht unerheblichen) Menge". In der Rechtssprechung (BGH-Urteil) liegt dieser Grenzwert derzeit (Mai 1997) noch bei 7,5 g THC (= 500 Konsumeinheiten zu 15 mg) d.h. etwa 75 g Haschisch mit 10 % THC oder 150 g Marihuana mit 5 % THC.
Wer Cannabis (oder andere illegale Drogen) an Personen unter 18 Jahren abgibt (auch das Weiterreichen eines Joints zählt hierzu!) und dabei über 21 jahre alt ist, wird gemäß § 29a Abs. 1 BtMG ebenfalls mit mindestens einem Jahr Freiheitsentzug bestraft.
Noch höher ist das Mindesstrafmaß (minimal 2 Jahre Haft ohne Bewährung), wenn nach § 30a Abs. 1 BtMG jemand gemeinsam mit anderen übergeordnete Bandeninteressen verfolgt (z.B. innerhalb eines Dealerringes), oder wenn jemand Cannabis in nicht geringer Menge ein- oder ausführt (d.h. wer mehr als 7,5 g THC bzw. 75 bis 150 g Cannabisprodukte etwa aus Holland über die Grenze schmuggelt). Aber auch diese Grenzwerte scheinen aufzuweichen: So verurteilte das Lübecker Landgericht Anfang 1997 jemanden nach Einfuhr und Besitz von über 400 g THC (in 12 kg gestrecktem Haschisch) lediglich zu 18 Monaten Haft (auf Bewährung).
Wer bei einer Verkehrskontrolle, an der Grenze, bei einer Razzia oder sonstwo mit illegalen Drogen (also Cannabis) erwischt wird, der muss insbesondere in den südlichen Bundesländern - auch bei der Sicherstellung einer nur geringen Menge - mit einer anschließenden sofortigen Wohnungsdurchsuchung rechnen. Werden dort spezielle Waagen, in Tütchen portionierte Mengen etc. vorgefunden, so gehen die Ermittlungsbehörden dann sogar vom strafverschärfenden Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (s.o.) aus.
Aufgefundene illegale Drogen bei Verkehrskontrollen (aber auch sonst) haben darüber hinaus nach Meldung an die Führerscheinstellen in vielen Fällen den Versuch des Führerscheinentzuges zur Folge und zwar auch dann, wenn nicht unter Drogeneinfluss gefahren wurde. Begründet wird der Entzug der Fahrerlaubnis bei aufgefundenem Cannabis mit der pauschalen Behauptung, Cannabiskonsumenten seien allgemein weniger "vernunftgesteuert" (OLG Koblenz, 1996) sowie immer noch mit der angeblichen Gefahr spontan auftretender Rauschzustände selbst Wochen nach dem letzten Cannabiskonsum (sog. Flashback-Hypothese). Letzteres gilt jedoch nunmehr als wissenschaftlich unhaltbar, wie u.a. Gutachten bei einer Anhörung 1995 durch den Bundesgerichtshof (BGH) darlegten.
Rechtskräftige Verurteilungen nach den § 29 ff. BtMG werden zudem in das Bundeszentralregister eingetragen und sind dort je nach Strafmaß Jahrzehnte lang gespeichert, so dass dann im polizeilichen Führungszeugnis eine Vorstrafe steht. Dies kann sich nachteilig bei Stellenbewerbungen auswirken, bei Beamten bedeutet dies unter Umständen auch Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entlassung aus dem Dienst.
Bei allen polizeilichen Vernehmungen sollte man grundsätzlich keine Angaben zur Sache machen und auf eventuelle Drohungen oder Versprechungen seitens der Kriminalpolizei nicht eingehen, denn eine einmal gemachte Aussage ist nur schwer zu widerrufen (Merke: Reden ist Blech, Schweigen ist Gold!). Vielmehr empfiehlt es sich in jedem Fall einen Anwalt zu Rate zu ziehen, der auch Einsicht in die Ermittlungsakten verlangen kann.
(Eine umfassendere Beratung zu diesem Thema und evtl. die Vermittlung eines fachkompetenten Rechtsanwaltes gibt es übrigens bei der Grünen Hilfe e.V.; Adressen: u.a. Infoladen im "Conne Island", Koburgerstr. 3, 04277 Leipzig, Tel. 0341-3026504 oder H.A.N.F. e.V., Mühlendamm 5, 10178 Berlin, Tel. 030-2424827).

Canabis ist ja auch ein Thema was seit Jahren in der Politik für Unruhen sorgt, als auch stets von den Grünen in ihr Wahlkampfprogramm aufgenommen wird. Deswegen werden hier noch die Drogenpolitischen Foderungen aufgezeigt:
Drogenpolitische Forderungen

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