Sowohl
die psychotrope Substanz THC als auch praktisch die gesamte Pflanze sind
in der Anlage I des BtMG aufgenommen, d.h. weder verschreibungs- noch
verkehrsfähig. Ausnahmen gelten lediglich für die Samen (diese
enthalten nämlich auch bei sehr THC-reichen Sorten kein THC) und
für besonders THC-arme Hanfsorten zur Nutzung als Rohstofflieferant.
Seit Februar 1998 ist jedoch auch der Besitz von Hanfsamen strafbar, wenn
diese zum unerlaubten Anbau von (THC-haltigen) Hanfpflanzen bestimmt sind.
Strafbar sind nach dem Gesetz der Anbau, der Besitz (auch zum ausschließlichen
Eigenverbrauch), der Erwerb, die Abgabe, die Einfuhr und Ausfuhr sowie
nahezu alle anderen Umgangsformen mit Cannabis.
Nur der unmittelbare Verbrauch, also der reine Hanfkonsum ist (ebenso
wie der Konsum aller anderen illegalisierten Substanzen) grundsätzlich
(!) straffrei, da eine eventuelle eigenverantwortliche gesundheitliche
Selbstgefährdung durch Cannabiskonsum durch Art. 2, Abs. 1 des Grundgesetzes
(Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) geschützt sei.
Nicht zu einer Strafverfolgung führen außerdem aufgefundene
Rückstände von Cannabiskonsum (THC-Rückstände in Rauchgeräten,
aufgefundene Jointkippen etc.), aber auch das Weiterreichen eines Joints
an den (über 18 jährigen) Nachbarn ist straffrei.
Bei Besitz ausschließlich zum Eigenkonsum kann aber das Gericht
(nach § 29 Abs. 5 bzw. §31a Abs. 2 des BtMG) oder bereits die
Staatsanwaltschaft (nach § 31a Abs.1) das Verfahren einstellen, wenn
es sich lediglich um eine "geringe Menge" handelt. Im sogenannten
"Cannabisbeschluss" vom 9. März 1994 haben die Karlsruher
Verfassungsrichter ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaften bei
der Sicherstellung von geringen Cannabismengen ausschließlich zum
Eigenkonsum nicht nur von einer Strafverfolgung absehen können, sondern
sollen. Die vom Bundesverfassungsgericht zugleich eingeforderte einheitliche
Regelung der Definition einer "geringen Menge" für alle
Bundesländer steht aber immer noch aus, wobei ein eindeutiges Nord-Süd-Gefälle
sowie eine tolerantere Einstellung in den Metropolen im Vergleich zu den
ländlichen Gebieten zu registrieren ist. Im rot-grün regierten
Schleswig Holstein und in Hessen etwa gelten 30 g (ca. 100 Konsumeinheiten)
noch als "geringe Menge"; im CDU-regierten Baden-Württemberg
oder gar im CSU-dominierten Bayern sind es hingegen deutlich weniger.
Bei aufgefundenen Cannabismengen oberhalb der "geringen Menge"
reicht das Strafmaß bei den sog. Grundtatbeständen (d.h. keine
erschwerenden Fälle, s.u.) nach § 29 BtMG von Geldstrafen bis
zu fünf Jahren Freiheitsentzug. Das Strafmaß ist dabei von
mehreren Umständen, wie z.B. der aufgefundenen THC-Menge, anderen
Vorstrafen oder der Sozialprognose abhängig, aber auch davon, wo
sich das verurteilende Gericht befindet! (s.o.)
Mit nicht unter einem Jahr Haft (Bewährungsstrafe aber noch möglich)
wird hingegen bestraft, wer nach §29 gewerbsmäßig mit
Cannabis (oder anderen illegalen Drogen) Handel treibt.
Dieses Mindeststrafmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe gilt nach
§ 29a Abs. 2 BtMG auch für den Besitz einer "nicht geringen
(nicht unerheblichen) Menge". In der Rechtssprechung (BGH-Urteil)
liegt dieser Grenzwert derzeit (Mai 1997) noch bei 7,5 g THC (= 500 Konsumeinheiten
zu 15 mg) d.h. etwa 75 g Haschisch mit 10 % THC oder 150 g Marihuana mit
5 % THC.
Wer Cannabis (oder andere illegale Drogen) an Personen unter 18 Jahren
abgibt (auch das Weiterreichen eines Joints zählt hierzu!) und dabei
über 21 jahre alt ist, wird gemäß § 29a Abs. 1 BtMG
ebenfalls mit mindestens einem Jahr Freiheitsentzug bestraft.
Noch höher ist das Mindesstrafmaß (minimal 2 Jahre Haft ohne
Bewährung), wenn nach § 30a Abs. 1 BtMG jemand gemeinsam mit
anderen übergeordnete Bandeninteressen verfolgt (z.B. innerhalb eines
Dealerringes), oder wenn jemand Cannabis in nicht geringer Menge ein-
oder ausführt (d.h. wer mehr als 7,5 g THC bzw. 75 bis 150 g Cannabisprodukte
etwa aus Holland über die Grenze schmuggelt). Aber auch diese Grenzwerte
scheinen aufzuweichen: So verurteilte das Lübecker Landgericht Anfang
1997 jemanden nach Einfuhr und Besitz von über 400 g THC (in 12 kg
gestrecktem Haschisch) lediglich zu 18 Monaten Haft (auf Bewährung).
Wer bei einer Verkehrskontrolle, an der Grenze, bei einer Razzia oder
sonstwo mit illegalen Drogen (also Cannabis) erwischt wird, der muss insbesondere
in den südlichen Bundesländern - auch bei der Sicherstellung
einer nur geringen Menge - mit einer anschließenden sofortigen Wohnungsdurchsuchung
rechnen. Werden dort spezielle Waagen, in Tütchen portionierte Mengen
etc. vorgefunden, so gehen die Ermittlungsbehörden dann sogar vom
strafverschärfenden Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
(s.o.) aus.
Aufgefundene illegale Drogen bei Verkehrskontrollen (aber auch sonst)
haben darüber hinaus nach Meldung an die Führerscheinstellen
in vielen Fällen den Versuch des Führerscheinentzuges zur Folge
und zwar auch dann, wenn nicht unter Drogeneinfluss gefahren wurde. Begründet
wird der Entzug der Fahrerlaubnis bei aufgefundenem Cannabis mit der pauschalen
Behauptung, Cannabiskonsumenten seien allgemein weniger "vernunftgesteuert"
(OLG Koblenz, 1996) sowie immer noch mit der angeblichen Gefahr spontan
auftretender Rauschzustände selbst Wochen nach dem letzten Cannabiskonsum
(sog. Flashback-Hypothese). Letzteres gilt jedoch nunmehr als wissenschaftlich
unhaltbar, wie u.a. Gutachten bei einer Anhörung 1995 durch den Bundesgerichtshof
(BGH) darlegten.
Rechtskräftige Verurteilungen nach den § 29 ff. BtMG werden
zudem in das Bundeszentralregister eingetragen und sind dort je nach Strafmaß
Jahrzehnte lang gespeichert, so dass dann im polizeilichen Führungszeugnis
eine Vorstrafe steht. Dies kann sich nachteilig bei Stellenbewerbungen
auswirken, bei Beamten bedeutet dies unter Umständen auch Disziplinarmaßnahmen
bis hin zur Entlassung aus dem Dienst.
Bei allen polizeilichen Vernehmungen sollte man grundsätzlich keine
Angaben zur Sache machen und auf eventuelle Drohungen oder Versprechungen
seitens der Kriminalpolizei nicht eingehen, denn eine einmal gemachte
Aussage ist nur schwer zu widerrufen (Merke: Reden ist Blech, Schweigen
ist Gold!). Vielmehr empfiehlt es sich in jedem Fall einen Anwalt zu Rate
zu ziehen, der auch Einsicht in die Ermittlungsakten verlangen kann.
(Eine umfassendere Beratung zu diesem Thema und evtl. die Vermittlung
eines fachkompetenten Rechtsanwaltes gibt es übrigens bei der Grünen
Hilfe e.V.; Adressen: u.a. Infoladen im "Conne Island", Koburgerstr.
3, 04277 Leipzig, Tel. 0341-3026504 oder H.A.N.F. e.V., Mühlendamm
5, 10178 Berlin, Tel. 030-2424827).
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